Mülltonnen auf Radweg bringen Radfahrer zu Fall: Kein Anspruch auf Schadenersatz

Erkennt ein Radfahrer, dass ihm geleerte Mülltonnen auf dem Radweg im Weg stehen, so muss er diesen vorsichtig und mit ausreichendem Abstand ausweichen. Kommt er dabei zu Fall, so hat er keinen Anspruch auf Schadenersatz gegen die Abfallentsorgungsfirma.

Nach Ansicht des Gerichts könne das Abstellen von Mülltonnen auf einem Radweg durchaus eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht sein. Denn die Tonnen seien ein „ruhendes Verkehrshindernis“, wodurch der Verkehrsfluss erheblich beeinträchtigt werde. Wenn aber das ruhende Hindernis schon von weitem erkennbar sei, müsse der Radfahrer diesem mit einem ausreichenden Seitenabstand ausweichen. Hält er diesen Abstand nicht ein und stürzt, so sei der Sturz nicht auf die in dem Hindernis liegende Gefahr, sondern ganz überwiegend auf seine eigene, grob fahrlässige Fahrweise zurückzuführen. Denn der Radfahrer habe den Mülltonnen weiträumig ausweichen können, sich jedoch bewusst dazu entschieden, an diesen so knapp vorbeizufahren, dass es zu einem Sturz kommen konnte. Dieses Mitverschulden schließe alle seine etwaigen Ansprüche aus.

Landgericht Frankenthal, Urteil vom 24. 9. 2021 – 4 O 25/21 – (Mülltonnen, Radfahrer, Radweg, Schadenersatz)