Reiseveranstelter ist nicht am Wetter schuld

Krass: Nach einer Entscheidung des LG Frankfurt a. M. ist ein Reiseanbieter nicht für das Wetter am Urlaubsort verantwortlich (Urteil v. 15.03.2023, Az. 2-24 O 102/22). Die Kläger hatten eine Minderung des Reisepreises einer Reise nach Ecuador Ende Dezember verlangt. Die Reise habe eine Rundwanderung um einen „traumhaft schönen Kratersee“ beinhaltet, dieser sei aber wegen Nebels nicht zu sehen gewesen. In ande-ren Teilen der Reise hätten Starkregen und Nebel die Sicht auf die Landschaft verhindert.
Das Landgericht wies die Klage diesbezüglich ab. Es sei nicht die Aufgabe des Reiseveranstalters gewesen, auf die Regenzeit im Dezember hinzuweisen. Diese Information sei im Internet einfach auffindbar gewesen und die Wetterbedingungen seien kein Leistungsbestandteil der Reise gewesen.

RAin Dr. Katrin Raabe

LG Frankfurt a. M., Urteil v. 15.03.2023, Az.: 2-24 O 102/22