Streik am Flughafen – Was kann ich tun, wenn mein Flug gestrichen wurde?
Die Fluggesellschaft ist grundsätzlich verpflichtet, bei streikbedingt gestrichenen Flügen eine Ersatzbeförderung anzubieten. Alternativ können betroffene Kunden auch ganz auf den Flug verzichten und sich den Ticketpreis erstatten lassen.
Zu beachten ist, dass die Ersatzbeförderung unter Umständen auch zu stark abweichenden Zeiten und mithin erheblich später als geplant stattfinden kann. Dies gilt beispielsweise dann, wenn ein Ersatzflug erst mehrere Tage später zur Verfügung steht. Bei kürzeren Entfernungen kann ein Verweis auf Bus oder Bahn durchaus zulässig sein.
Generell müssen Fluglinien jedoch alles Zumutbare veranlassen, um die Reisenden bei streikbedingten Ausfällen zu vergleichbaren Konditionen als Ziel zu bringen.
Zu beachten ist, dass bei Pauschalreisen ggf nicht die Fluggesellschaft, sondern der Pauschalreiseveranstalter Ansprechpartner ist und eine Alternativlösung anbieten muss.
In jedem Fall ist es sinnvoll, sich alle Informationen schriftlich bestätigen zu lassen bzw. selbst zu dokumentieren.

 

Sollte eine einvernehmliche Klärung direkt mit der Fluglinie oder dem Reiseveranstalter scheitern, steht die Kanzlei kbz. Rechtsanwälte Steuerberater in Frankfurt (Oder) und Slubice Ihnen für eine spezialisierte Vertretung und Unterstützung zur Verfügung.