Vollstreckung Unterhalt für die Vergangenheit

Kindesunterhalt kann ggf. auch für einen längeren Zeitraum rückwirkend vollstreckt werden

Eine Verwirkung kommt nach allgemeinen Grundsätzen nur dann in Betracht, wenn der Berechtigte sein Recht aus dem Titel längere Zeit nicht geltend macht, obwohl er dazu in der Lage wäre und der Verpflichtete sich mit Rücksicht auf das gesamte Verhalten des Berechtigten darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dass dieser sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen werde.

Zum reinen Zeitablauf muss hier also insbesondere ein auf dem Verhalten des Berechtigten beruhender Umstand hinzutreten, der das Vertrauen des Verpflichteten rechtfertigt, das der Berechtigte seinen Anspruch nicht mehr geltend machen wird. Ein bloßes Unterlassen der Geltendmachung genügt hier nicht. Insbesondere auch dann, wenn der Verpflichtete selbst glaubhaft seine fehlende Leistungsfähigkeit mitteilt, und dies dazu führt, dass der Berechtigte das Vollstreckungsrisiko scheut, kann dem Verpflichteten dies im Rahmen des (einzigen) Umstandsmoments nicht günstig angerechnet werden.

Wesentlich gegen einen Vertrauensschutz spricht auch, dass der Unterhaltsverpflichtete jederzeit bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Möglichkeit hat, den Titel abzuändern oder wenigstens eine Verzichtserklärung zu fordern.

Vollstreckung Unterhalt für die Vergangenheit, OLG Rostock, Beschluss vom 24.3.22, 11 UF 47/21