Herüberwachsende Baumwurzeln dürfen zurückgeschnitten werden

Wachsen Baumwurzeln auf das Grundstück des Nachbarn herüber und beeinträchtigen dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks, dürfen diese Wurzeln im Wege der Selbsthilfe vom Nachbarn auch dann beseitigt werden, auch wenn dadurch das Absterben des Baumes droht.

Dies hat die Berufungskammer des Landgerichts Frankenthal entschieden und damit die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur herüberwachsenden Zweigen auch auf Baumwurzeln angewendet. Das Landgericht hat das Urteil des Amtsgerichts insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baumes zu dulden haben. Die Kammer betonte in der Urteilsbegründung, dass primär die Baumeigentümer dafür Sorge tragen müssen, dass es nicht zu herüberwachsenden Wurzeln komme.

Wenn diese ihre Verpflichtung zum Rückschnitt nicht nachkämen, könne der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst zur Tat schreiten und im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen. Hierbei sei nach der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das in § 910 BGB geregelte Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden müssen.

Die Baumeigentümer müssen nach dem Berufungsurteil jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen. Dies sei, so die Kammer, jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen könnte.

Herüberwachsende Baumwurzeln dürfen zurückgeschnitten werden, Landgericht Frankenthal, Urteil vom 11.08.2021 – 2 S 132/20 –

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