E-Scooter – Fahrtüchtigkeit

Die Fahrtüchtigkeit der Scooter-Fahrer scheint ein wenig aus dem Blick geraten zu sein. Wer ein Scooter fährt, benutzt ein Kraftfahrzeug, unabhängig davon, ob hierfür eine Führerscheinpflicht besteht oder nicht. Kraftfahrzeuge indessen unterfallen ganz besonderen Regeln, insbesondere auch im Verhältnis zu Radfahren. So gelten die allgemeinen Blutalkoholgrenzwerte beispielsweise für Autofahrer ohne jede Einschränkung auch bei der Benutzung von E-Scootern. Das scheint noch nicht als Allgemeinwissen präsent zu sein. Inzwischen liegen schon diverse Entscheidungen vor, die genau dies bestätigen. Kürzlich hat sich in dieser Konsequenz auch das Oberlandesgericht Zweibrücken mit der Thematik befassen müssen und einen Scooter-Fahrer nach leichtem Kokainkonsum exakt wie ein Autofahrer behandelt und in der Konsequenz verurteilt. Gerade die vorgetragene Argumentation, wonach E-Scooter angeblich ein weit geringeres Gefährdungspotenzial aufweisen sollen als beispielsweise PKWs ließen die Richter nicht gelten. Ganz im Gegenteil wies man den Scooter–Piloten aufgrund der aufrechten Fahrposition, des deutlich größeren Beschleunigungsvermögens gegenüber Fahrrädern, aber auch der Gleichgewichtsproblematik in Bezug auf plötzliche Lenkbewegungen mit extrem kleinen Rädern eine ganz erhebliche Unfallgefahr zu.