Verkehrsunfall – Restwertangebot aus Polen muss nicht akzeptiert werden

Ausgehend von einer Entscheidung des Amtsgerichtes Zossen musste sich kürzlich auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach mit einem Streitfall befassen. In diesem meinte der eintrittspflichtige Versicherer, Restwertangebote auch aus polnischen Nachbarbezirken berücksichtigen zu können. Auch das Amtsgericht Bergisch Gladbach vertrat insoweit die Auffassung, dass es allein bereits unzumutbar sein dürfte, sich in ein fremdes Gebiet zu begeben, eine fremde Rechtsordnung beachten zu müssen und sich dann auch noch der Gefahr ausgesetzt zu sehen, seine Rechte im fremden Land mit fremder Sprache realisieren zu müssen. All dies – so das Amtsgericht – widerspreche elementar den entwickelten Grundsätzen im Rahmen der Schadensregulierung. Aus dem Grundsatz, wonach der Geschädigte die Leitsätze der Regulierung bestimme, sei bereits abzuleiten, dass die von der Versicherung vorgeschlagene Verfahrensweise unzumutbar ist.