Mithaftung: Warnblinkanlage am Stauende

Ob ein Fahrzeugführer gemäß § 1Abs. 2 StVO iVm §16 StVO verpflichtet ist, an einem Stauende eine Warnblinkanlage einzuschalten und ihn deswegen bei einem Verkehrsunfall eine Mithaftung treffen kann, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist nicht bei jedem Stauende zu fordern. Eine solche Verpflichtung besteht nicht, wenn ein möglicher Rückstau nur auf der rechten Fahrspur aufgetreten ist, gute Sichtverhältnisse geherrscht haben und wegen eines zähfließenden Verkehrs immer wieder ein Rückstau auf der rechten Fahrspur zu verzeichnen war. Dagegen haftet der auffahrende Verkehrsteilnehmer für die Unfallfolgen wegen eines Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO alleine, wobei gegen ihn schon der Beweis des ersten Anscheins spricht. (LG Hagen, Urteil vom 31.05.2023 – 1 O 44/22).