Minderung bei Reisegepäckverlust – Ersatzbeschaffung geht vor

Das nicht zur Verfügung gestellte Reisegepäck stellt eine mangelhafte Reiseleistung dar. Die Bemessung der Minderungshöhe richtet sich nach dem – aus den konkreten Umständen des Einzelfalls zu ermittelnden – Grad der Beeinträchtigung. Soweit ersichtlich geht die überwiegende Rechtsprechung für fehlendes Reisegepäck grds. von einer Minderungsquote von 15%-30% und (erst) bei Darlegung besonderer Beeinträchtigung (z.B. Arktisreise, Luxuskreuzfahrt) von einer höheren aus. Die angenommene Minderungsquote umfasst dabei bereits die mit dem Ersatzeinkauf und dem Tragen von Ersatzkleidung üblicherweise einhergehenden Beeinträchtigungen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass eine – auch unter Berücksichtigung des § 254 Abs. 1 BGB vom Reisenden vorzunehmende – mögliche und erfolgte Ersatzbeschaffung die Beeinträchtigung durch das fehlende Reisegepäck – bis zur Vollständigkeit – beseitigen kann.

Soweit auch nach Ersatzbeschaffung eine Minderung geltend gemacht wird, hat der Reisende – sofern sich dies nicht aus den sonstigen Umständen ergibt – konkret vorzutragen, in welchem Umfang eine fortdauernde Beeinträchtigung vorlag. Andernfalls können ggf. nur die Kosten der Ersatzkäufe geltend gemacht werden.

OLG Rostock, Urteil vom 15.08.2023, AZ 138 C 104/22 (Minderung bei Reisegepäckverlust – Ersatzbeschaffung geht vor)

Rechtsanwältin Dr. Katrin Raabe

Fachanwältin für Familienrecht