Trunkenheitsfahrt: Nachdruckbehauptung

Vom Angeklagten wird ein Nachtrunk behauptet. Das Gericht hat – vor der Rückrechnung – zunächst zu prüfen, ob die Nachdruckbehauptung als glaubhaft zu bewerten ist. Kann die Behauptung eines Nachtrunkes nicht mit der erforderlichen Sicherheit widerlegt werden, so muss es klären, welche Alkoholmenge der Angeklagte maximal nach der Tat zu sich genommen haben kann. Bei der Berechnung des Nachtrunks ist zugunsten des Angeklagten mit dem nach medizinischen Erkenntnissen jeweils niedrigsten Abbauwert, Resorptionsdefizit und Reduktionsfaktor zu rechnen.
BayObLG, Beschl. vom 15.8.2023 -203 StRR 317/23