Dass die Tendenz zur Anschaffung von E-Autos auch im Ergebnis für die Justiz ganz neue Probleme produziert, zeigt ein Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden hatte. Der Erwerber eines aus französischer Produktion stammenden E-Autos war im Rahmen der Ratenzahlungen für die ebenfalls mitgelieferte Akkueinheit mit mehr als zwei Monatsraten in Verzug geraten.

Nun muss man wissen, dass die entsprechenden Verträge nicht nur bei französischen Herstellern selbstverständlich auch mit allgemeinen Geschäftsbedingungen gespickt sind. So auch in dem entschiedenen Fall.

Da das Fahrzeug mit all seinen elektronischen Einrichtungen unter anderem auch im ständigen Datenaustausch mit dem Hersteller befindlich ist, sperrte der Hersteller einfach die Aufladefunktion des Akkus.  Fortan stand das Auto still. Genau diese Variante allerdings war durch die allgemeinen Geschäftsbedingungen ausdrücklich eröffnet worden. Das Oberlandesgericht allerdings sah in dieser Klausel des Vertrages eine vom BGB grundsätzlich abgelehnt verbotene Eigenmacht des Vertragspartners, weshalb er die Klausel als unwirksam und daher als nichtig bezeichnete. Das Urteil ist rechtskräftig. Ähnliche bzw. gleich lautende Klauseln in anderen Verträgen dürften das gleiche Schicksal erleiden.

Das gläserne Elektrofahrzeug, (BGH, Urteil vom 26.10.2022 – XII ZR 89/21), RA Andreas Freudenberg